Ab 1.7.2018: Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten an die Bestimmungen der Arbeiter

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalten pro Dienstjahr soll ab 1.7.2018 einheitlich für Angestellte und Arbeiter folgende Zeiträume umfassen:

bis zum vollendeten 1. Dienstjahr 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 26. DJ 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

Bei den Angestellten entfallen die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs 2 AngG. Die Entgeltfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeitern – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden kann.

Zukünftig muss die Entgeltfortzahlung auch bei Angestellten bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleistet werden.
Bei den Lehrlingen wird der Entgeltsfortzahlungsanspruch verdoppelt und beträgt damit acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen „Teilentgelt“.

BEGINN: Diese Regelungen sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.

HINWEIS: Demzufolge besteht ab dem 1.7.2018 bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand Entgeltfortzahlungsverpflichtung bis zum Ende des Krankenstandes.

erstellt am 17.4.2018

 

News Sonderthemen

  • Finanzverwaltung: Kontrollen 2023 mit Schwerpunkt auf Covid-19 Förderungen Weiterlesen
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

News Branchen

  • PV Anlagen: Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab 2022 Weiterlesen
  • 1
  • 2
  • 3

News Betriebswirtschaft

  • 1
  • 2

News Personal

  • Voraussichtliche Werte im Sozialversicherungsrecht 2023 Weiterlesen
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6

News Steuern

  • Unter welchen Voraussetzungen muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden? Weiterlesen
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12

KONTAKT

Pössinger Steuerberatung GmbH
Froschauergasse 132
8225 Pöllau bei Hartberg

TEL. +43(0)3335 21198-0
FAX +43(0)3335 21198-30

E-MAIL: office@poessinger.at