Ab 1.7.2018: Änderungen beim AUVA-Zuschuss (Erstattungen)
Derzeit erstattet die AUVA 50% des den Arbeitnehmern fortgezahlten Entgelts im Krankenstand (ab dem ersten Tag nach Unfällen und ab dem elften Tag bei Krankheit), wenn der Arbeitgeber ein Klein- und Mittelbetrieb mit bis 50 Arbeitnehmern ist, und zwar für maximal sechs Wochen. Um Kleinunternehmen mit bis zu 10 Dienstnehmern besser zu unterstützen, werden die Zuschussleistungen ab 1. Juli 2018 von 50% auf 75% des fortgezahlten Entgelts einschließliche allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage angehoben.
HINWEIS: Angewendet wird die Neuregelung auf Entgeltfortzahlungstrage, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben.
erstellt am 12.4.2018