Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, ist nun wieder die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten.Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufgrund der geldpolitischen Beschlüsse der EZB beträgt der Basiszinssatz ab 14.9.2022 0,63 %, der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung daher 2,63%, ab 2.11.2022 erhöht sich der Basiszinssatz auf 1,38%, die Anspruchszinsen somit auf 3,38%. Nur wenn die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung. Zu beachten ist jedoch, dass angefallene Anspruchszinsen ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
erstellt am 5.11.2022