Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale avzugsfähig.
Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über 11.000 Euro pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu 300 Euro pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu. Zusätzliche Einkünfte (die außerhalb der Wohnung erzielt werden) dürfen daher nicht mehr als 11.000 Euro jährlich betragen. Hier kann die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige 1.200 Euro pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen.
erstellt am 12.10.2022